1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im nachfolgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen Markus Ruf durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäfts-beziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung
für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.
1. Das Nutzungsrecht bedarf der schriftlichen Form und ist nicht übertragbar.
2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
3.
4. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt erden.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen zu übertragen.
6. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
7. Herausgabe offener Dateien sind kein Vertragsbestandteil.
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
1. Es gilt das vereinbarte Honorar.
2. Das Honorar gilt nur für die Nutzung des Bildmaterials zu den vereinbarten Konditionen gemäß Ziff. II 3. oder 2. AGB. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Ausnahmen erfordern die Schriftform.
4. Das Honorar gemäß IV. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzansprüche.
2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% des Nutzungshonorars zu zahlen.
1. Sagt der Kunde einen vereinbarten Fototermin später als 8 Wochen vor dessen Beginn ab, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars sowie 100% der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu.
2. Sagt der Kunde einen vereinbarten Fototermin später als 4 Wochen vor dessen Beginn ab, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar in Höhe von 60% des vereinbarten Honorars sowie 100% der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu.
3. Sagt der Kunde einen vereinbarten Fototermin später als 2 Wochen vor dessen Beginn ab, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar in Höhe von 75% des vereinbarten Honorars sowie 100% der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu.
4. Sagt der Kunde einen vereinbarten Fototermin später als 3 Tage vor dessen Beginn ab, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% des vereinbarten Honorars sowie 100% der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu.
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Fotografen.
1. Datenüberlassung/Datenformat
Der Fotograf übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten Aufnahmen sowie die dazugehörigen Daten, Dateien und Datenträger (Aufnahmematerial) nach Fertigstellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Fotograf ein geeignetes Datenformat bestimmen und einen geeigneten Datenträger auswählen. Der Fotograf ist nicht zur Archivierung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen auf eigenen Datenträgern verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für das Bereithalten des Aufnahmematerials, nachdem das Auf- nahmematerial an den Auftraggeber übergeben wurde.
Hinweis zur Musiklizenzierung mit Artlist.
1. Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich Musik, die über einen aktiven Artlist Team-Plan (Pro-Lizenz) lizenziert ist. Diese Lizenz schließt die kommerzielle Nutzung für Kundenprojekte ein. Die Musik ist royaltyfrei – es entstehen keine nutzungsabhängigen Folgegebühren, sofern die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden.
2. Erlaubte Nutzungsarten ∙ Organische Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen (Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn, X u. ä.) ∙ Bezahlte Werbeanzeigen (Paid Ads) auf digitalen Plattformen ∙ Website, Landingpages, Intranet ∙ Interne Unternehmenskommunikation (Schulungen, Präsentationen, Mitarbeitervideos) ∙ YouTube inkl. Monetarisierung (bis zu 5 Kanäle pro Plattform) ∙ Messen, Events, öffentliche Bildschirmpräsentationen ∙ E-Mail-Marketing & Newsletter
3. Nicht abgedeckte Nutzungsarten Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor folgenden Verwendungen schriftlich zu informieren: Lineares TV & Rundfunk – Erfordert eine gesonderte Broadcast-Lizenz, die auf Anfrage organisiert werden kann. Weitergabe von Rohmaterial – Die Weitergabe von Rohdaten oder Schnittdateien inkl. Musikspuren an Dritte ist untersagt. Re-Editing durch Dritte – Wird das Video durch eine Drittpartei nachbearbeitet, erlischt der Lizenzschutz. Die Musik muss vor der Weiterbearbeitung entfernt oder durch eine eigene Lizenz ersetzt werden. Mehr als 5 Plattform-Accounts – Bei größerem Bedarf (z. B. Konzerne mit mehreren Submarken) ist Rücksprache erforderlich.
4. GEMA-Hinweis Wichtiger Unterschied: „Royalty Free” ≠ „GEMA-frei” Artlist bezeichnet seine Musik als „royalty free” – das bedeutet, dass nach dem Lizenzkauf keine weiteren nutzungsabhängigen Gebühren an Artlist anfallen. Es bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Musik GEMA-frei ist. Ob ein Track GEMA-pflichtig ist, hängt davon ab, ob der jeweilige Komponist Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist. Artlist teilt dazu mit, dass bislang keine Artlist-Künstler bekannt sind, die bei der GEMA registriert sind – eine Garantie hierfür kann jedoch nicht übernommen werden, da eine nachträgliche Registrierung eines Künstlers bei einer Verwertungsgesellschaft zwar gegen die Verträge mit Artlist verstoßen würde, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Artlist bietet im Katalog eine Filterfunktion „No P.R.O. Music” an, mit der sich Tracks ohne Verwertungsgesellschaft gezielt auswählen lassen. Der Auftragnehmer bemüht sich, bevorzugt solche Tracks einzusetzen. Eine absolute Garantie der GEMA-Freiheit kann jedoch vertraglich nicht übernommen werden. Wann kann eine GEMA-Pflicht auf Seiten des Auftraggebers entstehen: ∙ Öffentliche Veranstaltungen – Wird das Video auf einer öffentlichen Veranstaltung (Messe, Kongress, Firmenfeier) gezeigt, kann eine GEMA-Anmeldung durch den Veranstalter erforderlich sein. ∙ Dauerhafte öffentliche Beschallung – Läuft das Video dauerhaft in öffentlich zugänglichen Räumen (Empfang, Showroom, Verkaufsfläche), ist eine GEMA-Prüfung empfehlenswert. ∙ TV & Rundfunk – Eine Broadcast-Ausstrahlung löst grundsätzlich GEMA-Pflichten aus. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Prüfung und ggf. Anmeldung bei der GEMA für Nutzungsarten, die über die reine Online- und Digital-Nutzung hinausgehen. Im Zweifel wird empfohlen, den GEMA-Katalog (gema.de) zu prüfen oder rechtlichen Beistand zu konsultieren.
5. Haftung Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Musik zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß lizenziert ist. Für Schäden durch Nutzung außerhalb der erwähnten Gebiete trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung und stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
1. Der Auftragnehmer verwendet Musik aus dem Katalog von Epidemic Sound, lizenziert über einen aktiven Epidemic Sound Business-Plan. Epidemic Sound hält 100 % der Rechte seines Katalogs – einschließlich Master Rights, Nachbarschaftsrechte und Kompositionsrechte. Die Lizenz ist royaltyfrei; nach dem Lizenzkauf fallen keine weiteren nutzungsabhängigen Gebühren an, sofern die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden.
2. Erlaubte Nutzungsarten ∙ Organische Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen (Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn, X u. ä.) ∙ Bezahlte Werbeanzeigen (Paid Ads) auf digitalen Plattformen ∙ Website, Landingpages, Intranet ∙ Interne Unternehmenskommunikation (Schulungen, Präsentationen, Mitarbeitervideos) ∙ YouTube inkl. Monetarisierung (Anzahl der Kanäle gemäß gebuchtem Plan) ∙ Streaming-Plattformen (Vimeo, Wistia u. ä.) ∙ Interne Events jeder Größe ∙ Externe, nicht-kommerzielle Events mit bis zu 5.000 Teilnehmern ∙ E-Mail-Marketing & Newsletter ∙ Influencer-Kooperationen: bis zu 50 beauftragte Produktionen pro Kalendermonat
3. Nicht abgedeckte Nutzungsarten Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor folgenden Verwendungen schriftlich zu informieren: Lineares TV, Broadcast & Kino – Die Nutzung in TV-Sendungen, TV-Werbung, Dokumentationen, Nachrichtensendungen, Sportübertragungen, Kinoproduktionen oder Video-on-Demand-Produktionen (z. B. Netflix, Amazon Prime als eigenständiges Werk) ist ausdrücklich nicht abgedeckt. Hierfür ist der Enterprise-Plan erforderlich. Events über 5.000 Teilnehmer (Arenen) – Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmern sind nicht durch den Business-Plan abgedeckt. Standalone-Nutzung der Musik – Die Musik darf ausschließlich als Hintergrundmusik in Produktionen eingesetzt werden. Eine Nutzung, bei der die Musik selbst im Vordergrund steht (z. B. Musikvisualisierungen, Compilations, Audio-Samples, KI-Tools, Klingeltöne), ist ausdrücklich untersagt. Weitergabe von Rohmaterial – Die Weitergabe von Rohdaten oder Schnittdateien inkl. Musikspuren an Dritte ist untersagt. Die eingeräumten Rechte sind nicht übertragbar und dürfen nicht weiter unterlizenziert werden, außer im ausdrücklich geregelten Rahmen. NFTs & Blockchain – Die Verwendung der Musik in NFTs oder vergleichbaren Technologien ist untersagt. Marken & Logos – Die Musik darf nicht als Theme Song, Logo, Marken- oder Dienstleistungszeichen verwendet werden.
4. Umsatzgrenze – Offenlegungspflicht des Auftraggebers Laut den Lizenzbedingungen von Epidemic Sound gilt folgende verbindliche Einschränkung für Produktionen, die im Auftrag Dritter erstellt werden: Produktionen dürfen nicht im Auftrag von Unternehmen erstellt werden, deren Jahresumsatz – oder der kumulierte Jahresumsatz der Unternehmensgruppe, der sie angehören – 50 Mio. USD übersteigt. Dies gilt ausdrücklich auch für Tochtergesellschaften, Submarken oder Konzernteile, deren Muttergesellschaft diesen Schwellenwert überschreitet. Der Auftraggeber ist daher vertraglich verpflichtet, den Auftragnehmer vor Auftragserteilung unaufgefordert und schriftlich zu informieren, sofern er oder die Unternehmensgruppe, der er angehört, diesen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Wird diese Information nicht, unvollständig oder falsch mitgeteilt und entsteht dadurch ein Lizenzverstoß, trägt der Auftraggeber die alleinige rechtliche und finanzielle Verantwortung und stellt den Auftragnehmer vollständig von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschließlich Epidemic Sound – frei.
5. GEMA-Hinweis Epidemic Sound verfolgt ein vollständiges Direktlizenzmodell und ist nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft. Laut den Lizenzbedingungen fallen für die erlaubten Nutzungsarten keine Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA an – mit einer ausdrücklichen Ausnahme: Sollte eine Verwertungsgesellschaft durch lokales Gesetz zwingend zur Einziehung von Gebühren berechtigt sein (sog. „statutory collection”), kann dies unabhängig von der Epidemic Sound Lizenz gelten. Für den deutschen Markt bedeutet das konkret: ∙ Digitale Online-Nutzungen (Social Media, Website, YouTube) → keine GEMA-Gebühren ∙ Interne Events & externe Events bis 5.000 Teilnehmer → keine GEMA-Gebühren durch die Direktlizenz abgedeckt ∙ Broadcast/TV → sobald der Enterprise-Plan greift, können plattformseitige Meldepflichten entstehen, die der Auftraggeber eigenverantwortlich zu prüfen hat Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für etwaige Meldepflichten, die aus einer Nutzung außerhalb der genannten Anwendungsfälle entstehen.
6. Laufzeit & Nutzung nach Ablauf der Lizenz Alle Produktionen, die während einer aktiven Subscription fertiggestellt und veröffentlicht wurden, bleiben dauerhaft und unbefristet lizenziert – auch nach einer Kündigung des Plans. Nach Ende der Subscription dürfen jedoch keine neuen Produktionen mehr mit Epidemic Sound Musik erstellt oder bestehende Produktionen in neue Versionen überführt werden.
7. Haftung Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Musik zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß lizenziert und die Subscription aktiv ist. Für Schäden durch Nutzung außerhalb, insbesondere durch Broadcast ohne Enterprise-Lizenz, Überschreitung der Umsatzgrenze oder Nutzung nach Subscription-Ende – trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung und stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
MΛRKUS EDGΛR RUF | KONZEPTIONELLE FOTOGRAFIE & GESTΛLTUNG
1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im nachfolgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen Markus Ruf durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäfts-beziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung
für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.
1. Das Nutzungsrecht bedarf der schriftlichen Form und ist nicht übertragbar.
2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
3.
4. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt erden.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen zu übertragen.
6. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
7. Herausgabe offener Dateien sind kein Vertragsbestandteil.
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
1. Es gilt das vereinbarte Honorar.
2. Das Honorar gilt nur für die Nutzung des Bildmaterials zu den vereinbarten Konditionen gemäß Ziff. II 3. oder 2. AGB. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Ausnahmen erfordern die Schriftform.
4. Das Honorar gemäß IV. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzansprüche.
2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% des Nutzungshonorars zu zahlen.
1. Sagt der Kunde einen vereinbarten Fototermin später als 8 Wochen vor dessen Beginn ab, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars sowie 100% der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu.
2. Sagt der Kunde einen vereinbarten Fototermin später als 4 Wochen vor dessen Beginn ab, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar in Höhe von 60% des vereinbarten Honorars sowie 100% der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu.
3. Sagt der Kunde einen vereinbarten Fototermin später als 2 Wochen vor dessen Beginn ab, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar in Höhe von 75% des vereinbarten Honorars sowie 100% der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu.
4. Sagt der Kunde einen vereinbarten Fototermin später als 3 Tage vor dessen Beginn ab, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% des vereinbarten Honorars sowie 100% der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu.
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Fotografen.
1. Datenüberlassung/Datenformat
Der Fotograf übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten Aufnahmen sowie die dazugehörigen Daten, Dateien und Datenträger (Aufnahmematerial) nach Fertigstellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Fotograf ein geeignetes Datenformat bestimmen und einen geeigneten Datenträger auswählen. Der Fotograf ist nicht zur Archivierung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen auf eigenen Datenträgern verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für das Bereithalten des Aufnahmematerials, nachdem das Auf- nahmematerial an den Auftraggeber übergeben wurde.
Hinweis zur Musiklizenzierung mit Artlist.
1. Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich Musik, die über einen aktiven Artlist Team-Plan (Pro-Lizenz) lizenziert ist. Diese Lizenz schließt die kommerzielle Nutzung für Kundenprojekte ein. Die Musik ist royaltyfrei – es entstehen keine nutzungsabhängigen Folgegebühren, sofern die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden.
2. Erlaubte Nutzungsarten ∙ Organische Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen (Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn, X u. ä.) ∙ Bezahlte Werbeanzeigen (Paid Ads) auf digitalen Plattformen ∙ Website, Landingpages, Intranet ∙ Interne Unternehmenskommunikation (Schulungen, Präsentationen, Mitarbeitervideos) ∙ YouTube inkl. Monetarisierung (bis zu 5 Kanäle pro Plattform) ∙ Messen, Events, öffentliche Bildschirmpräsentationen ∙ E-Mail-Marketing & Newsletter
3. Nicht abgedeckte Nutzungsarten Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor folgenden Verwendungen schriftlich zu informieren: Lineares TV & Rundfunk – Erfordert eine gesonderte Broadcast-Lizenz, die auf Anfrage organisiert werden kann. Weitergabe von Rohmaterial – Die Weitergabe von Rohdaten oder Schnittdateien inkl. Musikspuren an Dritte ist untersagt. Re-Editing durch Dritte – Wird das Video durch eine Drittpartei nachbearbeitet, erlischt der Lizenzschutz. Die Musik muss vor der Weiterbearbeitung entfernt oder durch eine eigene Lizenz ersetzt werden. Mehr als 5 Plattform-Accounts – Bei größerem Bedarf (z. B. Konzerne mit mehreren Submarken) ist Rücksprache erforderlich.
4. GEMA-Hinweis Wichtiger Unterschied: „Royalty Free” ≠ „GEMA-frei” Artlist bezeichnet seine Musik als „royalty free” – das bedeutet, dass nach dem Lizenzkauf keine weiteren nutzungsabhängigen Gebühren an Artlist anfallen. Es bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Musik GEMA-frei ist. Ob ein Track GEMA-pflichtig ist, hängt davon ab, ob der jeweilige Komponist Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist. Artlist teilt dazu mit, dass bislang keine Artlist-Künstler bekannt sind, die bei der GEMA registriert sind – eine Garantie hierfür kann jedoch nicht übernommen werden, da eine nachträgliche Registrierung eines Künstlers bei einer Verwertungsgesellschaft zwar gegen die Verträge mit Artlist verstoßen würde, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Artlist bietet im Katalog eine Filterfunktion „No P.R.O. Music” an, mit der sich Tracks ohne Verwertungsgesellschaft gezielt auswählen lassen. Der Auftragnehmer bemüht sich, bevorzugt solche Tracks einzusetzen. Eine absolute Garantie der GEMA-Freiheit kann jedoch vertraglich nicht übernommen werden. Wann kann eine GEMA-Pflicht auf Seiten des Auftraggebers entstehen: ∙ Öffentliche Veranstaltungen – Wird das Video auf einer öffentlichen Veranstaltung (Messe, Kongress, Firmenfeier) gezeigt, kann eine GEMA-Anmeldung durch den Veranstalter erforderlich sein. ∙ Dauerhafte öffentliche Beschallung – Läuft das Video dauerhaft in öffentlich zugänglichen Räumen (Empfang, Showroom, Verkaufsfläche), ist eine GEMA-Prüfung empfehlenswert. ∙ TV & Rundfunk – Eine Broadcast-Ausstrahlung löst grundsätzlich GEMA-Pflichten aus. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Prüfung und ggf. Anmeldung bei der GEMA für Nutzungsarten, die über die reine Online- und Digital-Nutzung hinausgehen. Im Zweifel wird empfohlen, den GEMA-Katalog (gema.de) zu prüfen oder rechtlichen Beistand zu konsultieren.
5. Haftung Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Musik zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß lizenziert ist. Für Schäden durch Nutzung außerhalb der erwähnten Gebiete trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung und stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
1. Der Auftragnehmer verwendet Musik aus dem Katalog von Epidemic Sound, lizenziert über einen aktiven Epidemic Sound Business-Plan. Epidemic Sound hält 100 % der Rechte seines Katalogs – einschließlich Master Rights, Nachbarschaftsrechte und Kompositionsrechte. Die Lizenz ist royaltyfrei; nach dem Lizenzkauf fallen keine weiteren nutzungsabhängigen Gebühren an, sofern die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden.
2. Erlaubte Nutzungsarten ∙ Organische Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen (Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn, X u. ä.) ∙ Bezahlte Werbeanzeigen (Paid Ads) auf digitalen Plattformen ∙ Website, Landingpages, Intranet ∙ Interne Unternehmenskommunikation (Schulungen, Präsentationen, Mitarbeitervideos) ∙ YouTube inkl. Monetarisierung (Anzahl der Kanäle gemäß gebuchtem Plan) ∙ Streaming-Plattformen (Vimeo, Wistia u. ä.) ∙ Interne Events jeder Größe ∙ Externe, nicht-kommerzielle Events mit bis zu 5.000 Teilnehmern ∙ E-Mail-Marketing & Newsletter ∙ Influencer-Kooperationen: bis zu 50 beauftragte Produktionen pro Kalendermonat
3. Nicht abgedeckte Nutzungsarten Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor folgenden Verwendungen schriftlich zu informieren: Lineares TV, Broadcast & Kino – Die Nutzung in TV-Sendungen, TV-Werbung, Dokumentationen, Nachrichtensendungen, Sportübertragungen, Kinoproduktionen oder Video-on-Demand-Produktionen (z. B. Netflix, Amazon Prime als eigenständiges Werk) ist ausdrücklich nicht abgedeckt. Hierfür ist der Enterprise-Plan erforderlich. Events über 5.000 Teilnehmer (Arenen) – Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmern sind nicht durch den Business-Plan abgedeckt. Standalone-Nutzung der Musik – Die Musik darf ausschließlich als Hintergrundmusik in Produktionen eingesetzt werden. Eine Nutzung, bei der die Musik selbst im Vordergrund steht (z. B. Musikvisualisierungen, Compilations, Audio-Samples, KI-Tools, Klingeltöne), ist ausdrücklich untersagt. Weitergabe von Rohmaterial – Die Weitergabe von Rohdaten oder Schnittdateien inkl. Musikspuren an Dritte ist untersagt. Die eingeräumten Rechte sind nicht übertragbar und dürfen nicht weiter unterlizenziert werden, außer im ausdrücklich geregelten Rahmen. NFTs & Blockchain – Die Verwendung der Musik in NFTs oder vergleichbaren Technologien ist untersagt. Marken & Logos – Die Musik darf nicht als Theme Song, Logo, Marken- oder Dienstleistungszeichen verwendet werden.
4. Umsatzgrenze – Offenlegungspflicht des Auftraggebers Laut den Lizenzbedingungen von Epidemic Sound gilt folgende verbindliche Einschränkung für Produktionen, die im Auftrag Dritter erstellt werden: Produktionen dürfen nicht im Auftrag von Unternehmen erstellt werden, deren Jahresumsatz – oder der kumulierte Jahresumsatz der Unternehmensgruppe, der sie angehören – 50 Mio. USD übersteigt. Dies gilt ausdrücklich auch für Tochtergesellschaften, Submarken oder Konzernteile, deren Muttergesellschaft diesen Schwellenwert überschreitet. Der Auftraggeber ist daher vertraglich verpflichtet, den Auftragnehmer vor Auftragserteilung unaufgefordert und schriftlich zu informieren, sofern er oder die Unternehmensgruppe, der er angehört, diesen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Wird diese Information nicht, unvollständig oder falsch mitgeteilt und entsteht dadurch ein Lizenzverstoß, trägt der Auftraggeber die alleinige rechtliche und finanzielle Verantwortung und stellt den Auftragnehmer vollständig von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschließlich Epidemic Sound – frei.
5. GEMA-Hinweis Epidemic Sound verfolgt ein vollständiges Direktlizenzmodell und ist nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft. Laut den Lizenzbedingungen fallen für die erlaubten Nutzungsarten keine Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA an – mit einer ausdrücklichen Ausnahme: Sollte eine Verwertungsgesellschaft durch lokales Gesetz zwingend zur Einziehung von Gebühren berechtigt sein (sog. „statutory collection”), kann dies unabhängig von der Epidemic Sound Lizenz gelten. Für den deutschen Markt bedeutet das konkret: ∙ Digitale Online-Nutzungen (Social Media, Website, YouTube) → keine GEMA-Gebühren ∙ Interne Events & externe Events bis 5.000 Teilnehmer → keine GEMA-Gebühren durch die Direktlizenz abgedeckt ∙ Broadcast/TV → sobald der Enterprise-Plan greift, können plattformseitige Meldepflichten entstehen, die der Auftraggeber eigenverantwortlich zu prüfen hat Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für etwaige Meldepflichten, die aus einer Nutzung außerhalb der genannten Anwendungsfälle entstehen.
6. Laufzeit & Nutzung nach Ablauf der Lizenz Alle Produktionen, die während einer aktiven Subscription fertiggestellt und veröffentlicht wurden, bleiben dauerhaft und unbefristet lizenziert – auch nach einer Kündigung des Plans. Nach Ende der Subscription dürfen jedoch keine neuen Produktionen mehr mit Epidemic Sound Musik erstellt oder bestehende Produktionen in neue Versionen überführt werden.
7. Haftung Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Musik zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß lizenziert und die Subscription aktiv ist. Für Schäden durch Nutzung außerhalb, insbesondere durch Broadcast ohne Enterprise-Lizenz, Überschreitung der Umsatzgrenze oder Nutzung nach Subscription-Ende – trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung und stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
MΛRKUS EDGΛR RUF | KONZEPTIONELLE FOTOGRAFIE & GESTΛLTUNG